Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
(1)Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wennUnbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
1.Ziffer einsaus den Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß § 4 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oderaus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
2.Ziffer 2die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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