Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1.Ziffer eins„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen (§ 1 Z 2 SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des MARPOL-Übereinkommens fallen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;
2.Ziffer 2„Ladungsrückstände“: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand, oder in Waschwasser enthalten sind, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
3.Ziffer 3„Hafenauffangeinrichtung“: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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