§ 1 EntsorgungsV-See 2022 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 82/2018) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen. Diese Verordnung gilt für österreichische Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,) mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, die Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlaufen.
§ 2 EntsorgungsV-See 2022 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1.Ziffer eins„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens fallen (§ 1 Z 2 SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;„Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des MARPOL-Übereinkommens fallen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;
- 2.Ziffer 2„Ladungsrückstände“: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand, oder in Waschwasser enthalten sind, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
- 3.Ziffer 3„Hafenauffangeinrichtung“: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann.
§ 3 EntsorgungsV-See 2022 Voranmeldung von Abfällen
- (1)Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, ABl. Nr. L 151 vom 7. Juni 2019 S. 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 7. Juni 2019 Seite 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
- (2)Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
- 1.Ziffer einsmindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
- 2.Ziffer 2sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
- 3.Ziffer 3spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
- (3)Absatz 3,Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Abs. 1 oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Absatz eins, oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 EntsorgungsV-See 2022 Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen
- (1)Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
- (2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wennUnbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
- 1.Ziffer einsaus den Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß § 4 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oderaus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
- 2.Ziffer 2die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.
§ 5 EntsorgungsV-See 2022 Abfallabgabebescheinigung
Über die Entladung stellt der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung eine Abfallabgabebescheinigung aus, welche mindestens zwei Jahre an Bord mitzuführen und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 6 EntsorgungsV-See 2022 Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EntsorgungsV-See), BGBl. II Nr. 395/2003, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 170/2017, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EntsorgungsV-See), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2003,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2017,, außer Kraft.