§ 3 EntsorgungsV-See 2022 Voranmeldung von Abfällen

EntsorgungsV-See 2022 - Entsorgungsverordnung-See 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, ABl. Nr. L 151 vom 7. Juni 2019 S. 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anläuft, hat der Hafenbehörde die beabsichtigte Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen mittels des in Anhang 2 der Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 7. Juni 2019 Seite 116, abgebildeten Musters eines Formulars vorab zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Meldung hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsmindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder
    3. 3.Ziffer 3spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Abs. 1 oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.Die in der Voranmeldung enthaltenen Angaben sind jedenfalls bis zum nächsten Anlaufhafen in Gestalt des ausgefüllten Formulares gemäß Absatz eins, oder in elektronischer Form aufzubewahren und den Hafenbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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