Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) Fundstelle

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Änderung

BGBl. II Nr. 156/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 Abs. 4 und 5, § 21a sowie § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3.

Allgemeine Anforderungen

§ 4.

Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 5.

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

§ 6.

Barrierefreiheit

§ 7.

Allgemeine Bestimmungen für Signale

§ 8.

Allgemeine Bestimmungen für die Instandhaltung

§ 9.

Fahrten von Unternehmen, die keine Eisenbahnunternehmen sind

§ 10.

Ausnahmen

2. Abschnitt
Betriebsanlagen

§ 11.

Begriffsbestimmungen

§ 12.

Spurweite

§ 13.

Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)

§ 14.

Längsneigung

§ 15.

Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

§ 16.

Lichtraum

§ 17.

Gleisabstand

§ 18.

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

§ 19.

Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

§ 20.

Bahnsteige, Rampen

§ 21.

Kilo-/Hektometertafeln

§ 22.

Weichen und Flankenschutzeinrichtungen

§ 23.

Technische Sicherung der Zugfolge

§ 24.

Zugbeeinflussung

§ 25.

Fernmeldeanlagen

§ 26.

Wiederkehrende Prüfungen von Betriebsanlagen -Überwachung von gefährdeten Stellen

3. Abschnitt
Signale

§ 27.

Erforderliche Sichtweite auf ortsfeste Signale

§ 28.

Aufstellung von ortsfesten Signalen

§ 29.

Hauptsignal

§ 30.

Vorsignal

§ 31.

Schutzsignal

§ 32.

Geschwindigkeitsanzeiger

§ 33.

Geschwindigkeitsvoranzeiger

§ 34.

Gelbes Trapez

§ 35.

Signalnachahmer

§ 36.

Abstandstafel

§ 37.

Signal außer Betrieb

§ 38.

Ersatzsignal

§ 39.

Vorsichtssignal

§ 40.

Vorbeifahrt erlaubt

§ 41.

Kennzeichnung

§ 42.

Sperrsignale

§ 43.

Langsamfahrsignale

§ 44.

Oberleitungssignale

§ 45.

Weichensignale

§ 46.

Weichenüberwachungssignal

§ 47.

Weichenblockade

§ 48.

Weiche gesichert

§ 49.

Verschubsignal

§ 50.

Verschubhalttafel

§ 51.

Wartesignal

§ 52.

Hand – Verschubsignale

§ 53.

Akustische Signale

§ 54.

Bremsprobesignale

§ 55.

Abfertigungssignale

§ 56.

Zugsignale

§ 57.

Signale an Schienenfahrzeugen

§ 58.

Gefahrsignal

§ 59.

Sonstige Signale

§ 60.

Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS)

§ 61.

Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen

§ 62.

Übergangssignale

§ 63.

Form – Hauptsignal

§ 64.

Form – Vorsignal

§ 65.

Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen

§ 66.

Erlaubnissignal

§ 67.

Form – Verschubsignal

§ 68.

Sperrsignal

§ 69.

Weichensignale

 

 

4. Abschnitt
Schienenfahrzeuge

§ 70.

Einteilung, Begriffsbestimmungen

§ 71.

Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

§ 72.

Räder und Radsätze

§ 73.

Begrenzung der Schienenfahrzeuge

§ 74.

Bremsen

§ 75.

Zug- und Stoßeinrichtungen

§ 76.

Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen

§ 77.

Ausrüstung und Anschriften

§ 78.

Wiederkehrende Prüfung von Schienenfahrzeugen

5. Abschnitt
Eisenbahnbetrieb

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 79.

Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen

§ 80.

Angaben zu Betriebsstellen und Strecken

§ 81.

Dienstantritt und Dienstübergabe

§ 82.

Weichenbereich

§ 83.

Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen

§ 84.

Untaugliche Signale

§ 85.

Dienstruhe

§ 86.

Sicherheit von Bahnbenützenden bei Bahnsteigzugängen

§ 87.

Sicherheit der Bahnbenützenden beim Fahrgastwechsel

§ 88.

Sicherheit der Reisenden in personenbefördernden Zügen

§ 89.

Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten

§ 90.

Fahren auf Sicht

§ 91.

Gleise oder Gleisabschnitte, die von Schienenfahrzeugen mit angehobenen Stromabnehmern nicht befahren werden dürfen

§ 92.

Sperre von Gleisen

§ 93.

Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge

§ 94.

Völlig gestörte Verständigung zwischen den Zugfolgestellen

§ 95.

Betriebliche Koordination bei Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen

§ 96.

Keine Fahrten

§ 97.

Gefährdete Rotte

§ 98.

Bau- und Instandhaltungsarbeiten

2. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Fahrten

§ 99.

Allgemeine Bestimmungen für Fahrten

3. Unterabschnitt
Bestimmungen für Zugfahrten

§ 100.

Allgemeine Bestimmungen für Zugfahrten

§ 101.

Massen und Belastung

§ 102.

Bremsen der Züge

§ 103.

Bremsprobe

§ 104.

Zugbildung

§ 105.

Länge der Züge

§ 106.

Vorbereitung der Zugfahrt

§ 107.

Änderungen der Merkmale des Zuges

§ 108.

Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg

§ 109.

Ausfahrt ohne Ausfahrsignal

§ 110.

Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung

§ 111.

Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung

§ 112.

Folge- und Gegenzugsicherung

§ 113.

Fahrgeschwindigkeit

§ 114.

Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge

§ 115.

Besetzen personenbefördernder Züge

§ 116.

Regelung des Zugverkehrs, Änderungen, Abweichungen

§ 117.

Abfahren von Zügen

§ 118.

Signalbeachtung

§ 119.

Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen

§ 120.

Haltepunkt, grenzfreie Einfahrt

§ 121.

Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten

§ 122.

Nachschieben

§ 123.

Liegenbleiben von Zügen, Zugtrennung

§ 124.

Anordnung des „Fahrens auf Sicht“

§ 125.

Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen

4. Unterabschnitt
Bestimmungen für Nebenfahrten

§ 126.

Bestimmungen für Nebenfahrten

5. Unterabschnitt
Bestimmungen für Verschubfahrten

§ 127.

Bestimmungen für Verschubfahrten

6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen

§ 128.

Sonderbestimmungen

6. Abschnitt
Betriebsbedienstete

§ 129.

Begriffsbestimmung, allgemeine Bestimmungen

§ 130.

Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

§ 131.

Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten

§ 132.

Verhalten während des Dienstes

§ 133.

Verhalten bei Krankheit und Übermüdung

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

 

§ 134.

Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge

§ 135

Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Dienstvorschriften und Dienstanweisungen

§ 136.

Notifikationshinweis

§ 137.

Inkrafttreten

 

Anmerkung

Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 398/2008 kundgemacht.

In Kraft seit 27.06.2014 bis 31.12.9999
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