§ 33 EisbBBV Geschwindigkeitsvoranzeiger

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Geschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn

1.

die Geschwindigkeit ab dem Standort eines Hauptsignals um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird oder

2.

die Geschwindigkeit nicht ab dem Standort eines Hauptsignals herabgesetzt wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit der Kennziffer 2 am Standort eines Hauptsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am zugehörigen Vorsignal angekündigt werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 darf ein Geschwindigkeitsanzeiger mit Herabsetzung der Geschwindigkeit ab dem Standort eines Schutzsignals auch mit dem Begriff „Vorsicht“ am rückgelegenen Vorsignal angekündigt werden.

(4) Geschwindigkeitsvoranzeiger gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Bremsweglänge vor dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger zu errichten.

(5) Geschwindigkeitsanzeiger, die eine Anhebung der Geschwindigkeit signalisieren, dürfen angekündigt werden.

(6) Geschwindigkeitsvoranzeiger sind zu errichten

1.

bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 am zugehörigen Vorsignal oder

2.

bei Herabsetzung der Geschwindigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 am zugehörigen Hauptsignal.

Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals sind unmittelbar über dem Hauptsignal, am Standort eines Vorsignals unmittelbar unter dem Vorsignal anzubringen.

(7) Zwischen einem Geschwindigkeitsvoranzeiger und dem zugehörigen Geschwindigkeitsanzeiger darf kein Hauptsignal, Vorsignal und kein weiterer Geschwindigkeitsvoranzeiger errichtet sein.

(8) Geschwindigkeitsvoranzeiger sind als Lichtsignale auszuführen, wenn

1.

die angekündigte Geschwindigkeit nicht für alle ab dem Standort des jeweiligen Signals möglichen Fahrwege gelten soll oder

2.

verschiedene Geschwindigkeiten angekündigt werden sollen.

(9) Ein Lichtsignal Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Hauptsignals oder Vorsignals darf nur dann leuchten, wenn das Haupt- oder Vorsignal am selben Standort einen Freibegriff zeigt.

(10) Am Standort eines Hauptsignals darf ein Geschwindigkeitsvoranzeiger, der eine Herabsetzung der Geschwindigkeit innerhalb des Weichenbereiches ankündigt, nicht gleichzeitig mit einem Geschwindigkeitsanzeiger sichtbar sein.

(11) Erlischt ein als Lichtsignal ausgeführter Geschwindigkeitsvoranzeiger, der einen Geschwindigkeitsanzeiger ankündigt, der die Geschwindigkeit herabsetzt, ist am zugehörigen Signal gemäß § 32 Abs. 1 der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.

(12) Die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß § 27 Abs. 3. Abweichend von der Bestimmung des ersten Satzes und abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 richtet sich die erforderliche Sichtweite auf Geschwindigkeitsvoranzeiger am Standort eines Haupt- oder Schutzsignals, das nur Start von Zugstraßen sein kann, nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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