§ 111 EisbBBV Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Personenbefördernde Züge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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