§ 102 EisbBBV Bremsen der Züge

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Züge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.

(2) Die Bremsleistung eines Zuges muss ausreichend sein, um den Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten zu bringen. Der Zusammenhang zwischen Bremsweglänge, Streckenneigung, Bremsausgangsgeschwindigkeit und Bremshundertstel ist in der Bremstafel (Anlage 6) dargestellt. Die Ermittlung der Bremsleistung eines Zuges ist durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu regeln.

(3) Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß „§ 24 Abs. 7 geführt werden, gelten besondere Bremswege.

(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013 zu erlassen.

(5) Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein und nicht mit Großzettel 1 bis 9 gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang C – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2011, gekennzeichnet sein.

(6) Die für eine Zugfahrt erforderliche Bremsleistung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bekannt zu geben.

(7) Kann die erforderliche Bremsleistung gemäß Abs. 6 in Ausnahmefällen nicht aufgebracht werden, sind durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemeinsam geeignete Maßnahmen festzulegen.

(8) Wird eine Bremsstörung erkannt, darf die Fahrt erst nach Behebung der Störung fortgesetzt werden. Erforderlichenfalls ist eine neuerliche Bremsprobe durchzuführen und zu prüfen, ob die erforderliche Bremsleistung weiterhin aufgebracht wird. Wird die erforderliche Bremsleistung nicht mehr aufgebracht, ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.

(9) Abweichend von Abs. 5 darf nach Störungen die Fahrt von der Freien Strecke bis in den nächsten Bahnhof fortgesetzt werden, wenn die Wagen mit nicht wirkender Bremse nicht mit Reisenden besetzt sind.

(10) Alle tauglichen und mindertauglichen Bremsen sind einzuschalten. Abweichend davon dürfen nicht eingeschaltet werden:

1.

Bremssysteme, deren Anwendung vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht zugelassen ist;

2.

Bremsen, bei deren Anwendung eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss;

3.

Bremsen, die auf Grund des Zusammenwirkens der Eigenschaften von Schienenfahrzeugen und deren Ladung auszuschalten sind.

(11) Eingeschaltete Bremsen sind grundsätzlich in die wirksamste Stellung zu bringen, jedoch muss von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn für konkrete Zugbildungen eine Beeinträchtigung der sicheren Spurführung infolge dynamischer Längs- und Querkräfte erwartet werden muss.

(12) Untaugliche Bremsen dürfen nicht eingeschaltet werden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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