Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2025
(1)Absatz einsDie Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2)Absatz 2Schienenfahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Schienenfahrzeug.
(3)Absatz 3Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 EisbBBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 EisbBBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 EisbBBV