§ 62 EisbBBV Übergangssignale

EisbBBV - Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zu den Übergangssignalen zählen:

1.

Form – Hauptsignal gemäß § 63,

2.

Form – Vorsignal gemäß § 64,

3.

Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65,

4.

Erlaubnissignal gemäß § 66,

5.

Form – Verschubsignal gemäß § 67,

6.

Sperrsignal gemäß § 68 und

7.

Weichensignale gemäß § 69.

(2) Bestehende Übergangssignale dürfen beibehalten sowie erforderlichenfalls auch erneuert werden. Die Neuerrichtung von Übergangssignalen ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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