§ 28 ECG In-Kraft-Treten

ECG - E-Commerce-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2023

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 21 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(3) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten nicht anzuwenden.

(4) § 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 ECG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 ECG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 ECG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 ECG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 ECG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 ECG
§ 29 ECG