Art. 197 EAG-Vertrag Artikel 197

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieses Vertrags bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„besondere spaltbare Stoffe“: Plutonium 239; Uran 233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Erzeugnis, in dem eines oder mehrere der obengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige spaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt werden; doch zählen Ausgangsstoffe in keinem Fall zu den besonderen spaltbaren Stoffen;
  2. 2.Ziffer 2„mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran“: Uran, welches entweder Uran 235 oder Uran 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis zwischen der Summe dieser beiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Verhältnis zwischen dem Isotop 235 und dem Isotop 238 in natürlichem Uran liegt;
  3. 3.Ziffer 3„Ausgangsstoffe“: Uran, welches das in der Natur vorkommende Isotopengemisch enthält; Uran, dessen Gehalt an Uran 235 unter dem normalen Gehalt liegt; Thorium; alle obengenannten Stoffe in Form von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten; jeder andere Stoff, der einen oder mehrere der obengenannten Stoffe mit Konzentrierungen enthält, welche der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt;
  4. 4.Ziffer 4„Erze“: alle Erze, die mit mittleren Konzentrierungen Stoffe enthalten, die durch geeignete chemische und physikalische Aufbereitung die Gewinnung der obengenannten Ausgangsstoffe ermöglichen; die vorstehende mittlere Konzentrierung wird durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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