Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 193 EAG-Vertrag
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 193 EAG-Vertrag selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 193 EAG-Vertrag