Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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