Art. 194 EAG-Vertrag Artikel 194

EAG-Vertrag - Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse, die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie alle anderen Personen, die durch ihre Amtstätigkeit oder durch ihre öffentlichen oder privaten Verbindungen mit den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder mit den gemeinsamen Unternehmen von den Vorgängen, Informationen, Kenntnissen, Unterlagen oder Gegenständen, die aufgrund der von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften unter Geheimschutz stehen, Kenntnis nehmen oder Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, diese Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, auch nach Beendigung dieser Amtstätigkeit oder dieser Verbindungen, gegenüber allen nicht berechtigten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten.

    Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung dieser Verpflichtung als einen Verstoß gegen seine Geheimhaltungsvorschriften; er wendet dabei hinsichtlich des sachlichen Rechts und der Zuständigkeit seine Rechtsvorschriften über die Verletzung der Staatssicherheit oder die Preisgabe von Berufsgeheimnissen an. Er verfolgt jeden seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Urheber einer derartigen Verletzung auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats oder der Kommission.

  2. (2)Absatz 2,Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Vorschriften mit, die in seinen Hoheitsgebieten die Einstufung und die Geheimhaltung der Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände regeln, welche in den Anwendungsbereich dieses Vertrags gehören.

    Die Kommission sorgt für die Mitteilung dieser Vorschriften an die übrigen Mitgliedstaaten.

    Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung der fortschreitenden Einführung eines möglichst einheitlichen und weitgehenden Geheimschutzes. Die Kommission kann nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Empfehlungen aussprechen.

  3. (3)Absatz 3,Die Organe der Gemeinschaft und ihre Einrichtungen sowie die gemeinsamen Unternehmen haben die Bestimmungen über den Geheimschutz anzuwenden, die in dem Gebiet, in dem sie ihren Sitz haben, gelten.
  4. (4)Absatz 4,Jede durch ein Organ der Gemeinschaft oder durch einen Mitgliedstaat einer Person, die ihre Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Vertrags ausübt, erteilte Ermächtigung, von den Vorgängen, Informationen, Unterlagen oder Gegenständen Kenntnis zu nehmen, die sich auf den Anwendungsbereich dieses Vertrags beziehen und dem Geheimschutz unterliegen, wird von jedem Organ und jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt.
  5. (5)Absatz 5,Die Vorschriften dieses Artikels stehen der Anwendung besonderer Vorschriften nicht entgegen, die sich aus Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung ergeben.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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