§ 3 e-card FotoV Verwendung des Lichtbildes

e-card FotoV - Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
  2. (2)Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dassDer Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
    1. 1.Ziffer einsbei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
    2. 2.Ziffer 2Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens fünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
    3. 3. Ziffer 3Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Ziffer 2, informieren können.
In Kraft seit 26.03.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 e-card FotoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 e-card FotoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 e-card FotoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 e-card FotoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 e-card FotoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 e-card FotoV
§ 4 e-card FotoV