§ 3 e-card FotoV Verwendung des Lichtbildes

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
  2. (2)Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dassDer Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
    1. 1.Ziffer einsbei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
    2. 2.Ziffer 2Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens dreifünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
    3. 3. Ziffer 3Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Ziffer 2, informieren können.

Stand vor dem 25.03.2020

In Kraft vom 02.08.2019 bis 25.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
  2. (2)Absatz 2,Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dassDer Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
    1. 1.Ziffer einsbei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
    2. 2.Ziffer 2Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens dreifünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
    3. 3. Ziffer 3Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Ziffer 2, informieren können.

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