§ 1 e-card FotoV (Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards), Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen - JUSLINE Österreich
§ 1 e-card FotoV Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen
e-card FotoV - Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG.Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 oder Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 10, ASVG.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1.Ziffer einsDie Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
2.Ziffer 2Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der e-card entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
3.Ziffer 3Im Anschluss an den Versand der e-card ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.
(3)Absatz 3,Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.
(4)Absatz 4,Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.
In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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