§ 6 e-card FotoV (Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards), Identitätsprüfung im Leistungsfall - JUSLINE Österreich
§ 6 e-card FotoV Identitätsprüfung im Leistungsfall
e-card FotoV - Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Gesundheitsdiensteanbieter/innen sind im Leistungsfall verpflichtet, die Identität der Patient/inn/en zu überprüfen, sofern sie
1.Ziffer einsals Vertragspartner/innen Leistungen auf Rechnung der gesetzlichen Sozialversicherung erbringen oder
2.Ziffer 2als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen im Rahmen der Elektronischen Gesundheitsakte (4. Abschnitt Gesundheitstelematikgesetz 2012) ELGA-Gesundheitsdaten verwenden.
Eine mit einem Lichtbild ausgestattete e-card ersetzt im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit der Person im Vergleich zum Lichtbild auf der e-card sind jedoch zusätzliche Unterlagen (Ausweise, Nämlichkeitsunterlagen) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind.
In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 e-card FotoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 e-card FotoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 e-card FotoV