Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Abs. 2 folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:Der Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Absatz 2, folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:
1.Ziffer einsKosten einer begleitenden Informationskampagne über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung einer e-card mit Lichtbild;
2.Ziffer 2Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;
3.Ziffer 3Kosten für Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung;
4.Ziffer 4produktionsbedingte Mehrkosten der e-card im Zusammenhang mit der Aufbringung eines Lichtbildes (Designänderungen, Personalisierung);
5.Ziffer 5Kosten infolge Verkürzung der Nutzungsdauer der im Feld befindlichen e-cards;
6.Ziffer 6Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Einführungsprojekt (Projektmanagement) einschließlich jener für die notwendigen Anpassungen im IT-Bereich (Programmentwicklung, betriebliche Maßnahmen) sowie laufendes Produktmanagement, Wartung der Anwendungen, laufende Betriebskosten, Datenabgleich und Auskunftserteilung;
7.Ziffer 7Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;
8.Ziffer 8Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG;Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG;
9.Ziffer 9Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach § 31a Abs. 12 ASVG entstehen.Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach Paragraph 31 a, Absatz 12, ASVG entstehen.
(2)Absatz 2,Der Kostenersatz nach Abs. 1 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 einmal jährlich bedarfsgerecht auf Basis einer vorzulegenden Kostenzusammenfassung, wobei der Kostenersatz insgesamt mit einem Betrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt ist. Die Kostenzusammenfassung ist vorab durch einen/eine vom Hauptverband bzw. Dachverband zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer/in auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Kostenzusammenfassung beizulegen.Der Kostenersatz nach Absatz eins, erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 einmal jährlich bedarfsgerecht auf Basis einer vorzulegenden Kostenzusammenfassung, wobei der Kostenersatz insgesamt mit einem Betrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt ist. Die Kostenzusammenfassung ist vorab durch einen/eine vom Hauptverband bzw. Dachverband zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer/in auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Kostenzusammenfassung beizulegen.
(3)Absatz 3,Kosten der Betroffenen für die Beibringung von Lichtbildern nach § 2 sind Kosten die in dem jeweiligen Verfahren vor den Behörden nach § 1 anfallen und von den Betroffenen selbst zu bestreiten sind.Kosten der Betroffenen für die Beibringung von Lichtbildern nach Paragraph 2, sind Kosten die in dem jeweiligen Verfahren vor den Behörden nach Paragraph eins, anfallen und von den Betroffenen selbst zu bestreiten sind.
(4)Absatz 4,Die sich aus der Heranziehung des Führerscheinregisters nach § 31a Abs. 8 Z 3 ASVG ergebenden laufenden Aufwendungen sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu tragen. Diese Kosten sind im Jahr 2019 mit 75 000 Euro, in den Jahren 2020 bis 2023 mit 138 000 Euro und ab dem Jahr 2024 mit 126 000 Euro begrenzt.Die sich aus der Heranziehung des Führerscheinregisters nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer 3, ASVG ergebenden laufenden Aufwendungen sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu tragen. Diese Kosten sind im Jahr 2019 mit 75 000 Euro, in den Jahren 2020 bis 2023 mit 138 000 Euro und ab dem Jahr 2024 mit 126 000 Euro begrenzt.
In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 e-card FotoV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 e-card FotoV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 e-card FotoV