Gesamte Rechtsvorschrift DORA-VG

DORA-Vollzugsgesetz

DORA-VG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 DORA-VG Zweck dieses Gesetzes


Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009,, (EU) Nr. 648 aus 2012,, (EU) Nr. 600 aus 2014,, (EU) Nr. 909 aus 2014, und (EU) 2016/1011, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1.

§ 2 DORA-VG Zuständige Behörde


Die FMA ist entsprechend Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2554 durch folgende Rechtsträger: Die FMA ist entsprechend Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2554 durch folgende Rechtsträger:

  1. 1.Ziffer einsKreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sofern die Ausübung der Überwachung nicht gemäß Art. 46 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sofern die Ausübung der Überwachung nicht gemäß Artikel 46, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist;
  2. 2.Ziffer 2Zahlungsinstitute gemäß § 4 Z 4 lit. a des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 und Kontoinformationsdienstleister gemäß § 4 Z 19 ZaDiG 2018, die jeweils ihren Sitz in Österreich haben;Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, und Kontoinformationsdienstleister gemäß Paragraph 4, Ziffer 19, ZaDiG 2018, die jeweils ihren Sitz in Österreich haben;
  3. 3.Ziffer 3E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,;
  4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß § 1 Z 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 verfügen;Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß Paragraph 3, WAG 2018 verfügen;
  5. 5.Ziffer 5Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, und Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114;Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 9.6.2023 Seite 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, und Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 6, der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114;
  6. 6.Ziffer 6Zentralverwahrer gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023, die ihren Sitz gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Österreich haben;Zentralverwahrer gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023, die ihren Sitz gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, in Österreich haben;
  7. 7.Ziffer 7zentrale Gegenparteien gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2554, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, die in Österreich gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelassen sind;zentrale Gegenparteien gemäß Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.7.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2554, Amtsblatt Nummer L 333 vom 27.12.2022 Seite 1, die in Österreich gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, niedergelassen sind;
  8. 8.Ziffer 8Handelsplätze gemäß § 1 Z 26 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die von einer Wertpapierfirma aufgrund einer Konzession gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 und 5 WAG 2018 oder von einem Marktbetreiber aufgrund einer Konzession gemäß § 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, betrieben werden;Handelsplätze gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die von einer Wertpapierfirma aufgrund einer Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 WAG 2018 oder von einem Marktbetreiber aufgrund einer Konzession gemäß Paragraph 3, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, betrieben werden;
  9. 9.Ziffer 9Datenbereitstellungsdienste gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/791, ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, bei denen die FMA gemäß Art. 27a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zuständige Behörde ist;Datenbereitstellungsdienste gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 36 a, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.6.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/791, ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, bei denen die FMA gemäß Artikel 27 a, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zuständige Behörde ist;
  10. 10.Ziffer 10AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen;AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen;
  11. 11.Ziffer 11Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die über eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 verfügen;Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 verfügen;
  12. 12.Ziffer 12Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015;Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,;
  13. 13.Ziffer 13Pensionskassen gemäß § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, die über eine Konzession gemäß § 8 Abs. 1 PKG verfügen;Pensionskassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 8, Absatz eins, PKG verfügen;
  14. 14.Ziffer 14Administratoren kritischer Referenzwerte gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023, bei denen die FMA gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 zuständige Behörde ist;Administratoren kritischer Referenzwerte gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 und Artikel 20, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.6.2016 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869, Amtsblatt , L, 2023/2869, 20.12.2023, bei denen die FMA gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011 zuständige Behörde ist;
  15. 15.Ziffer 15Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.10.2020 Seite 1.

§ 3 DORA-VG Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Kreditinstitute gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.Auf Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, die keine der in Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Kreditinstitute gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.
  2. (2)Absatz 2,Auf Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, sind die Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als sie in § 1 Abs. 1 BWG genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.Auf Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, sind die Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als sie in Paragraph eins, Absatz eins, BWG genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

§ 4 DORA-VG Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse


  1. (1)Absatz eins,Der FMA stehen unbeschadet Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann. Die FMA kann Überprüfungen oder Ermittlungen auch durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.Der FMA stehen unbeschadet Artikel 46 und Artikel 50, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann. Die FMA kann Überprüfungen oder Ermittlungen auch durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz ist die FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 berechtigt:Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz ist die FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 berechtigt:
    1. 1.Ziffer einseine Anordnung zu erteilen, wonach die natürliche oder juristische Person das verstoßende Verhalten vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. 2.Ziffer 2Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, auf Antrag zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetzes besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 oder § 8 tritt;Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, auf Antrag zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetzes besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf Paragraphen 154, 155, Absatz eins, Ziffer 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf Paragraph 7, oder Paragraph 8, tritt;
    3. 3.Ziffer 3öffentliche Bekanntmachungen abzugeben, einschließlich solcher, in denen die Identität der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben sind. § 9 sowie Art. 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind sinngemäß anzuwenden.öffentliche Bekanntmachungen abzugeben, einschließlich solcher, in denen die Identität der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben sind. Paragraph 9, sowie Artikel 54, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen einem § 14 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen einem Paragraph 14, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Pflichten und Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2022/2554 oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betrifft. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Pflichten und Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2022/2554 oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betrifft. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

§ 5 DORA-VG Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank


  1. (1)Absatz eins,Im Fall der Rechtsträger gemäß § 2 Z 1, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze über die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank und die Zusammenarbeit mit der FMA finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke der Aufsicht über dieses Bundesgesetz und über die Verordnung (EU) 2022/2554 für den Bereich der Beaufsichtigung dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten.Im Fall der Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze über die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank und die Zusammenarbeit mit der FMA finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke der Aufsicht über dieses Bundesgesetz und über die Verordnung (EU) 2022/2554 für den Bereich der Beaufsichtigung dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister ist die FMA die zuständige Behörde, deren hochrangiger Vertreter gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 Mitglied im Überwachungsforum ist.Hinsichtlich des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister ist die FMA die zuständige Behörde, deren hochrangiger Vertreter gemäß Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2022/2554 Mitglied im Überwachungsforum ist.
  3. (3)Absatz 3,Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, sowie aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen dieses Bundegesetzes oder der Verordnung (EU) 2022/2554 tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsBei Handlungen im Rahmen des gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 undBei Handlungen im Rahmen des gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 und
    2. 2.Ziffer 2bei Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstiger Unterstützung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 3 Nr. 61 der Verordnung (EU) 2022/2554.bei Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstiger Unterstützung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 3, Nr. 61 der Verordnung (EU) 2022/2554.

§ 6 DORA-VG Erweiterte Tests


  1. (1)Absatz eins,Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob ein erweiterter Test im Einklang mit den Anforderungen von Art. 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführt wurde. Der Gutachtensauftrag ist von der FMA in Abstimmung mit der OeNB auf Teilaspekte von Art. 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 einzuschränken, soweit dies angesichts des Umfangs der Einbindung der OeNB in die Beaufsichtigung des getesteten Finanzunternehmens angezeigt ist.Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 26, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2022/2554 hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob ein erweiterter Test im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführt wurde. Der Gutachtensauftrag ist von der FMA in Abstimmung mit der OeNB auf Teilaspekte von Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 einzuschränken, soweit dies angesichts des Umfangs der Einbindung der OeNB in die Beaufsichtigung des getesteten Finanzunternehmens angezeigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 1 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Rechtsträgers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 der FMA unverzüglich zu übermitteln.Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Absatz eins, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen des betroffenen Rechtsträgers gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 der FMA unverzüglich zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Im Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 in Bezug auf Rechtsträger gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische NationalbankIm Fall von gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, in Bezug auf Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15, die gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 erweiterte Tests durchführen müssen, hat die Oesterreichische Nationalbank
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 erwachsenden Kosten nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15 zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, erwachsenden Kosten nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15 zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, prüfen zu lassen,
    2. 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
    3. 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
    4. 4.Ziffer 4auf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen undauf Basis einer von der FMA rechtzeitig übermittelten Testplanung für das Folgejahr die geschätzten Kosten aus Aufgaben und Tätigkeiten in Zusammenhang mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, nebst Aufschlüsselung nach den einzelnen Kategorien von Rechtsträgern gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, 5 und 8 bis 15 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
    5. 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz eins, im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

§ 7 DORA-VG Strafbestimmungen


Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554

  1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen an das IKT-Risikomanagement gemäß Art. 5 bis 14 mit Ausnahme von Art. 11 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;die Anforderungen an das IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 5 bis 14 mit Ausnahme von Artikel 11, Absatz 11, der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;
  2. 2.Ziffer 2die Anforderungen an das vereinfachte IKT-Risikomanagement gemäß Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;die Anforderungen an das vereinfachte IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 16, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 nicht erfüllt;
  3. 3.Ziffer 3IKT-bezogene Vorfälle und Cyberbedrohungen nicht gemäß Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 behandelt und klassifiziert oder nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1, 4 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 meldet;IKT-bezogene Vorfälle und Cyberbedrohungen nicht gemäß Artikel 17 und Artikel 18, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 behandelt und klassifiziert oder nicht gemäß Artikel 19, Absatz eins, Unterabs. 1, 4 und 5 sowie Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 meldet;
  4. 4.Ziffer 4die Testung der digitalen operationalen Resilienz nicht gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;die Testung der digitalen operationalen Resilienz nicht gemäß Artikel 24 und 25 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;
  5. 5.Ziffer 5als gemäß Art. 26 Abs. 8 Unterabs. 3 ermitteltes Unternehmen keine erweiterten Tests gemäß Art. 26 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 Unterabs. 1 sowie Art. 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;als gemäß Artikel 26, Absatz 8, Unterabs. 3 ermitteltes Unternehmen keine erweiterten Tests gemäß Artikel 26, Absatz eins bis 6 und Absatz 8, Unterabs. 1 sowie Artikel 27, der Verordnung (EU) 2022/2554 durchführt;
  6. 6.Ziffer 6das Drittparteienrisiko nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 bis 8 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2022/2554 managt oder vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen nicht gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 trifft;das Drittparteienrisiko nicht gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 8 und Artikel 29, der Verordnung (EU) 2022/2554 managt oder vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen nicht gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 trifft;
  7. 7.Ziffer 7die Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters mit Sitz in einem Drittland in Anspruch nimmt, der nicht den Anforderungen von Art. 31 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht;die Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters mit Sitz in einem Drittland in Anspruch nimmt, der nicht den Anforderungen von Artikel 31, Absatz 12, der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht;
  8. 8.Ziffer 8entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Art. 42 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung oder den Einsatz einer entsprechenden Dienstleistung nicht vorübergehend aussetzt oder entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Art. 42 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht kündigt;entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Artikel 42, Absatz 6, Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Nutzung oder den Einsatz einer entsprechenden Dienstleistung nicht vorübergehend aussetzt oder entgegen einer Anordnung der FMA gemäß Artikel 42, Absatz 6, Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht kündigt;
  9. 9.Ziffer 9beim Austausch von Informationen gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Pflichten gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) 2022/2554 verletzt,beim Austausch von Informationen gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 die Pflichten gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) 2022/2554 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

§ 8 DORA-VG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen


  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in § 7 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 7, angeführten Bestimmungen verstoßen haben.
  2. (2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 7 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 7, angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgtDie Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. 1.Ziffer einsbis zu 500 000 Euro oder
    2. 2.Ziffer 2bis zu 1vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,bis zu 1vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4,,
    je nachdem welcher Betrag höher ist.
  4. (4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 PKG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen gemäß Punkt II.1. des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG unter Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung gemäß Punkt II.3 des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. L. 2024/1306, 8.5.2024, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 2, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG 2018, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG, eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 2011 oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß Paragraph 26, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Pensionskasse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PKG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen gemäß Punkt römisch zwei.1. des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, PKG unter Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung gemäß Punkt römisch zwei.3 des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel römisch eins, Paragraph 30, PKG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.6.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1306, Amtsblatt , L. 2024/1306, 8.5.2024, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 9 DORA-VG Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen


Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen sowie anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz hat die FMA entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

  1. 1.Ziffer einsder Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3.Ziffer 3der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  4. 4.Ziffer 4der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6.Ziffer 6der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
  7. 7.Ziffer 7früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

§ 10 DORA-VG Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen


Ein von einer Veröffentlichung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 Betroffener kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 bekannt gemacht wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird. Ein von einer Veröffentlichung gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2022/2554 Betroffener kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Artikel 54, der Verordnung (EU) 2022/2554 bekannt gemacht wurde, aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 11 DORA-VG Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung


Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Art. 11 Abs. 9 und 10, Art. 19 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 28 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Artikel 11, Absatz 9 und 10, Artikel 19, Absatz 4,, Artikel 26, Absatz 6,, Artikel 28, Absatz 3 und Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 12 DORA-VG Besondere Verfahrensbestimmungen


Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 13 DORA-VG Kosten


Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind

  1. 1.Ziffer einsdemjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG, oder,
  2. 2.Ziffer 2soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

§ 14 DORA-VG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 15 DORA-VG Verweise


Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16 DORA-VG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 Z 4 tritt mit 30. September 2024 in Kraft. § 6 Abs. 3 Z 5 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit 30. September 2024 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 17 DORA-VG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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