Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind
2.Ziffer 2soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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