Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 Z 4 tritt mit 30. September 2024 in Kraft. § 6 Abs. 3 Z 5 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, tritt mit 30. September 2024 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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