§ 9 DORA-VG Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

DORA-VG - DORA-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen sowie anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz hat die FMA entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls

  1. 1.Ziffer einsder Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3.Ziffer 3der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  4. 4.Ziffer 4der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6.Ziffer 6der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
  7. 7.Ziffer 7früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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