Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Im Fall der Rechtsträger gemäß § 2 Z 1, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze über die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank und die Zusammenarbeit mit der FMA finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke der Aufsicht über dieses Bundesgesetz und über die Verordnung (EU) 2022/2554 für den Bereich der Beaufsichtigung dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten.Im Fall der Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze über die Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank und die Zusammenarbeit mit der FMA finden dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke der Aufsicht über dieses Bundesgesetz und über die Verordnung (EU) 2022/2554 für den Bereich der Beaufsichtigung dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 gelten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister ist die FMA die zuständige Behörde, deren hochrangiger Vertreter gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/2554 Mitglied im Überwachungsforum ist.Hinsichtlich des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister ist die FMA die zuständige Behörde, deren hochrangiger Vertreter gemäß Artikel 32, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2022/2554 Mitglied im Überwachungsforum ist.
(3)Absatz 3,Ein auf bundesgesetzlicher Regelung beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, sowie aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Bediensteten oder ihrer Organe, die im Rahmen dieses Bundegesetzes oder der Verordnung (EU) 2022/2554 tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.Ziffer einsBei Handlungen im Rahmen des gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 undBei Handlungen im Rahmen des gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Artikel 40, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2554 und
2.Ziffer 2bei Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstiger Unterstützung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 3 Nr. 61 der Verordnung (EU) 2022/2554.bei Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstiger Unterstützung der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 3, Nr. 61 der Verordnung (EU) 2022/2554.
In Kraft seit 17.01.2025 bis 31.12.9999
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