Die FMA ist entsprechend Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2554 durch folgende Rechtsträger: Die FMA ist entsprechend Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2554 durch folgende Rechtsträger:
0 Kommentare zu § 2 DORA-VG