§ 74 DO 1994 Entlassung

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst

1.

durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;

2.

durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

c)

die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;

3.

durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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