§ 79 DO 1994 Verjährung

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(3) Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.

(4) Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

1.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens,

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei

der Disziplinarbehörde,

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3.

für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission,

4.

für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,

5.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde,

6.

für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und

7.

für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 DO 1994
§ 80 DO 1994