§ 86 DO 1994 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Disziplinarkommission bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Zu (stellvertretenden) Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission dürfen nicht bestellt werden:

1.

Beamte bzw. Vertragsbedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Angehörigen von mehr als einer Dienststelle (§ 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien) fungieren;

2.

Mitglieder des Zentralausschusses der Personalvertretung.

(3) Jeder Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a dieses Gesetzes oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,

4.

mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995,

5.

durch Enthebung, welche der Stadtsenat

a)

verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder

b)

zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,

6.

mit der Übernahme einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Funktionen, wenn das Mitglied (stellvertretender) Senatsvorsitzender der Disziplinarkommission ist.

(6) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet auch mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, der Ernennung zum Landesrechtspfleger oder der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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