§ 55 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Dem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

2.

eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG oder mit einem Anspruch, der auf einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht, widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(1a) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) oder bei einer vergleichbaren Erhöhung eines in einer gleichartigen inländischen Rechtsvorschrift oder in einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates geregelten Anspruchs ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2.

während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3.

nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(2a) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2b) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beginn und Dauer der Karenz,

2.

die anspruchsbegründenden Umstände und

3.

die Angehörigeneigenschaft.

Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.

(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.

(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenz weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 16.07.2021 bis 31.12.9999
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