§ 92 DO 1994 Verteidiger

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten verteidigen lassen.

(2) Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.

(3) Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

In Kraft seit 11.12.2018 bis 31.12.9999
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