§ 98 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Auf Grund einer Anzeige (Selbstanzeige) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Magistrat unverzüglich die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen anzustellen.

(1a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfahrens des Magistrates sind untersagt.

(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat der Magistrat, sofern er nicht bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absieht oder sofern ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht gemäß § 97 einzustellen ist,

1.

eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

2.

unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.

(3) Ist Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf einer sexuellen Belästigung und wurde keine Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt erstattet, hat der Magistrat die von der sexuellen Belästigung betroffene Person binnen zwei Wochen schriftlich darüber zu informieren, ob diesbezüglich das Verfahren eingestellt, eine Disziplinarverfügung erlassen oder von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen wurde.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 98 DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 98 DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 98 DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 98 DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 98 DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 97a DO 1994
§ 99 DO 1994