§ 104 DO 1994 Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf ein Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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