Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in § 68b Abs. 1a genannten Verweisen auf die Schwerarbeitsverordnung ist die Fassung BGBl. II Nr. 224/2025 zu Grunde zu legen.Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden. Den in Paragraph 68 b, Absatz eins a, genannten Verweisen auf die Schwerarbeitsverordnung ist die Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2025, zu Grunde zu legen.
(3)Absatz 3,Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Dezember 2025 zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 12.06.2026
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