§ 115 DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Dem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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