§ 115g DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Beamte des Schemas II KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 25 Abs. 4 in der Fassung der 12. Novelle zur Dienstordnung 1994 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in der Fassung der 12. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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