§ 115a DO 1994

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des 8. Abschnittes mit Ausnahme sämtlicher die Disziplinaroberkommission betreffenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. An deren Stelle treten die auf den Dienstrechtssenat Bezug nehmenden Bestimmungen der Abschnitte 7a und 8 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz.

(2) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind die §§ 76 und 109 Abs. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 108 in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.

(4) Die am 31. Dezember 2006 bei der Disziplinarkommission anhängigen Verfahren sind von den bis zu diesem Zeitpunkt eingerichteten Senaten weiter zu führen. Für diese finden die §§ 83 und 84, § 86 Abs. 2 und 5 Z 6 und § 100 sowie die Anlage 2 zu diesem Gesetz in der jeweils vor der 23. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(5) Die Bestellung der Mitglieder (der Stellvertreter der Mitglieder) der auf Grund des § 84 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz einzurichtenden Senate der Disziplinarkommission kann bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 wirksam werden.

(6) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung der 27. Novelle zu diesem Gesetz anhängige Disziplinarverfahren sowie auf danach wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitete Disziplinarverfahren sind die §§ 76 und 77 in der vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 115a DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 115a DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 115a DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 115a DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 115a DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 115 DO 1994
§ 115b DO 1994