§ 108 DO 1994 Tilgung der Disziplinarstrafe

DO 1994 - Dienstordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.

(2) Der Ablauf der Tilgungsfrist von einem Jahr wird auf die Dauer eines wegen einer innerhalb dieser Frist begangenen Dienstpflichtverletzung geführten neuerlichen Disziplinarverfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) gehemmt. Der Hemmung der Tilgungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.

(3) Wird ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung rechtskräftig bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Dienstpflichtverletzungen getilgt sind, tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam, und zwar erst mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.

(4) Die Neubemessung der Strafe gemäß § 80 Abs. 3 hat auf den Ablauf der Tilgungsfrist keinen Einfluss. Ergibt sich aber auf Grund der Neubemessung der Strafe eine kürzere als die ursprünglich maßgebende Tilgungsfrist, gilt die kürzere Tilgungsfrist.

(5) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden.

(6) Nach Tilgung einer Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3, frühestens aber nach Ablauf der in § 105 Abs. 1 erster Satz genannten Frist, sind sämtliche diesbezügliche Akten oder Aktenteile aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der zuletzt genannten Frist sind auch alle Akten oder Aktenteile von Disziplinarverfahren, die eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten, aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(7) Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt, darf eine Vernichtung oder ein Entfernen von Akten oder Aktenteilen (Abs. 6) so lange nicht erfolgen, als dies für den Ausspruch einer Zusatzstrafe gemäß § 77a oder die Aufhebung (Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist.

(8) Die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in monatlichen Teilbeträgen (§ 107) wird durch die Tilgung der Disziplinarstrafe nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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