§ 77a DO 1994 Zusatzstrafe

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. § 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen.

(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.

(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95 Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77a DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77a DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77a DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77a DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77a DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 77 DO 1994
§ 78 DO 1994