§ 69 DO 1994 Reaktivierung

DO 1994 - Dienstordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.

(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, kann seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügt werden. Die Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung mit Einverständnis des Beamten, wird sie mit dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 DO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 DO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 DO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 DO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 DO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68d DO 1994
§ 70 DO 1994