§ 7 DGBV Schlussbestimmungen

DGBV - Druckgeräteberichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, tritt gemäß Paragraph 72, Absatz 10, des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß Paragraph eins, betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.

In Kraft seit 06.10.2017 bis 31.12.9999
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