Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3 und 20 Absatz eins, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName des Leiters und seiner Stellvertreter;
2.Ziffer 2Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
a)Litera aMitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,
b)Litera bPrüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz;Prüfpersonal gemäß Anlage römisch eins Teil 2 Ziffer eins, Druckgerätegesetz;
3.Ziffer 3aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
4.Ziffer 4falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
5.Ziffer 5falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
6.Ziffer 6Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz);Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (Paragraphen 33, Absatz 4, Ziffer eins und 49 Absatz 3, Druckgerätegesetz);
7.Ziffer 7Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
8.Ziffer 8durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
9.Ziffer 9Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
10.Ziffer 10die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.
(2)Absatz 2,Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
In Kraft seit 06.10.2017 bis 31.12.9999
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