Gesamte Rechtsvorschrift DGBV

Druckgeräteberichtsverordnung

DGBV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 DGBV Geltungsbereich


Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß Paragraph 20, Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.

§ 2 DGBV


  1. (1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 3 und 20 Absatz eins, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Leiters und seiner Stellvertreter;
    2. 2.Ziffer 2Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
      1. a)Litera aMitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,
      2. b)Litera bPrüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz;Prüfpersonal gemäß Anlage römisch eins Teil 2 Ziffer eins, Druckgerätegesetz;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
    4. 4.Ziffer 4falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
    5. 5.Ziffer 5falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
    6. 6.Ziffer 6Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz);Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (Paragraphen 33, Absatz 4, Ziffer eins und 49 Absatz 3, Druckgerätegesetz);
    7. 7.Ziffer 7Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
    8. 8.Ziffer 8durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
    9. 9.Ziffer 9Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
    10. 10.Ziffer 10die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.
  2. (2)Absatz 2,Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

§ 3 DGBV


  1. (1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Leiters und seiner Stellvertreter;
    2. 2.Ziffer 2Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
      1. a)Litera aMitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
      2. b)Litera bbeaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 2, Druckgerätegesetz,
      3. c)Litera cqualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 4, Druckgerätegesetz,
      4. d)Litera dPersonal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
    3. 3.Ziffer 3aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
    4. 4.Ziffer 4falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
    5. 5.Ziffer 5falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
    6. 6.Ziffer 6Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
    7. 7.Ziffer 7durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
    8. 8.Ziffer 8Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
    9. 9.Ziffer 9die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

§ 4 DGBV Allgemeine Datenerfassung


  1. (1)Absatz eins,Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.Die Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.Zu den in Absatz eins, geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.

§ 5 DGBV Berichtszeitraum und Abgabetermin


Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Die Tätigkeitsberichte gemäß den Paragraphen 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

§ 6 DGBV Erstellung der Statistik


  1. (1)Absatz eins,Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
  2. (2)Absatz 2,Sie gibt Auskunft über die
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.

§ 7 DGBV Schlussbestimmungen


Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,, tritt gemäß Paragraph 72, Absatz 10, des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß Paragraph eins, betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 DGBV


Druckgeräteart / Modul

A2

B
Baumuster
B, Baumuster

B
Entwurfsmuster
B, Entwurfsmuster

C2

D

D1

E

E1

F

G

H

H1

1. Druckgeräte nach § 2 Abs. 1 Z 3 Druckgerätegesetz1. Druckgeräte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Druckgerätegesetz

 

- Dampfkessel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Rohrleitungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Sonstige Druckgeräte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Ausrüstungsteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Einfache Druckbehälter nach § 2 Abs. 1 Z 5 Druckgerätegesetz2. Einfache Druckbehälter nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Druckgerätegesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle A2 Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Konformitätsbewertungen für ortsbewegliche Druckgeräte je Gerätekategorie

Druckgeräteart

Baumuster

erstmalige Prüfung

Druckgefäße gemäß Kapitel 6.2 ADR

 

 

Tanks und sonstige Geräte gemäß Kapitel 6.8 ADR

 

 

Sonstige (Versand)Behälter

 

 

Ausrüstungsteile

 

 

Gesamtsumme

 

 

Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle A3 Art und Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Bewertungen und Überwachungen von Füllstellen

Art der Tätigkeit

Füllstellen in

Österreich

anderen EU- und EWR-Staaten

Erstmalige Bewertung gemäß § 49 DruckgerätegesetzErstmalige Bewertung gemäß Paragraph 49, Druckgerätegesetz

 

 

Regelmäßige Überwachung gemäß § 49 DruckgerätegesetzRegelmäßige Überwachung gemäß Paragraph 49, Druckgerätegesetz

 

 

Gesamtzahl der überwachten Füllstellen

 

 

Anl. 2 DGBV


Dampferzeuger mit Feuerung

Brennstoffwärmeleistung (MW)

Summe

≤ 1

> 1
≤ 5
> 1 , ≤ 5

> 5
≤ 50
> 5 , ≤ 50

> 50

 

 

 

 

 

Dampferzeuger ohne Feuerung

Leistung (MW)

Summe

≤ 1

> 1
≤ 5
> 1 , ≤ 5

> 5
≤ 50
> 5 , ≤ 50

> 50

 

 

 

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

 

 

Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B2 Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter

 

Gefahrenpotential p.V (bar.l)

Summe

 

≤ 3000

> 3000
≤ 50 000
> 3000, ≤ 50 000

> 50 000
≤ 100 000
> 50 000, ≤ 100 000

> 100 000

 

1. Druckbehälter

 

 

 

 

 

Druckluftbehälter

 

 

 

 

 

Druckbehälter für Flüssiggas

 

 

 

 

 

Druckbehälter ausgenommen für Druckluft und für Flüssiggas

 

 

 

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Versandbehälter (ausgenommen Flaschen)

 

Flüssiggas

tiefkalte Gase

Sonstiges

Tanks für Eisenbahnkesselwagen

 

 

 

Tanks für Straßenfahrzeuge

 

 

 

Tankcontainer

 

 

 

Flaschenbündel

 

 

 

Silotransportbehälter

 

 

 

Sonstige Versandbehälter

 

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

 

 

 

 

3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen)

 

Stahl- und Aluminiumflaschen

Verbundflaschen

Flüssiggas

 

 

Acetylen

 

 

Sonstige Gase

 

 

Gesamtsumme

 

 

Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B3 Art und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen

 

Einstufungsgruppe nach CLP

 

 

Gruppe 1

Gruppe 2

Summe

Leitungen mit gasförmigen Medien (außer Dampfleitungen)

 

 

 

Leitungen mit flüssigen Medien

 

 

 

Dampfleitungen

 

Gesamtsumme

 

Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B4 Inspektionen von Reparaturen und Änderungen

Anzahl der Inspektionen gemäß § 51 Abs. 4 DruckgerätegesetzAnzahl der Inspektionen gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Druckgerätegesetz

Anzahl der Reparaturen

 

Anzahl der Änderungen

 

Summe der Reparaturen und Änderungen

 

Prüfstelle: Berichtsjahr: Tabelle B5 Analyse über Unfälle und Schäden an den in Überwachung stehenden Druckgeräten

 

Dampf- kessel

Druck-behälter

Flaschen

Versand- behälter1

Rohr-leitungen

Summe

1. Häufigkeit der Schadensfälle

In Überwachung stehende Druckgeräte

 

 

 

 

 

 

Im Berichtsjahr überwachte Druckgeräte

 

 

 

 

 

 

Registrierte Schadensfälle und Unfälle

 

 

 

 

 

 

2. Schadensarten2

Explosionen

 

 

 

 

 

 

Ein- bzw. Ausbeulungen

 

 

 

 

 

 

Abzehrungen, Korrosion

 

 

 

 

 

 

Rissbildungen

 

 

 

 

 

 

Undichtheiten

 

 

 

 

 

 

Defekte an Einmauerungen, Isolationen

 

 

 

 

 

 

Ausrüstungsschäden

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme der Schadensarten

 

 

 

 

 

 

3. Getroffene Maßnahmen

Sofortige Außerbetriebsetzung

 

 

 

 

 

 

Ersatz bzw. Reparatur nach angesetzter Frist

 

 

 

 

 

 

Verkürzung der Revisionsfrist

 

 

 

 

 

 

Herabsetzung des Betriebsdruckes

 

 

 

 

 

 

4. Primäre Schadensursachen

Material-, Konstruktions- und Herstellungsfehler

 

 

 

 

 

 

Abnützung und Alterung

 

 

 

 

 

 

Mechanische Einwirkungen

 

 

 

 

 

 

Korrosionseinflüsse

 

 

 

 

 

 

Schäden infolge fehlerhafter Betriebseinflüsse

 

 

 

 

 

 

Überfüllung

 

 

 

 

 

 

Bedienungsfehler

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

5. Unterteilung der Betriebseinflüsse bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten

Wassermangel

 

 

 

 

 

 

Ungenügende Wasserbeschaffenheit

 

 

 

 

 

 

(Rauchgasseitige) Explosionen

 

 

 

 

 

 

Ungünstige Feuerungseinflüsse

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

6. Personenschäden

Tote

 

 

 

 

 

 

Verletzte

 

 

 

 

 

 

_________________________

1 Versandbehälter außer Flaschen.

2 Es sind nur jene Schäden anzuführen, die Maßnahmen gemäß Punkt 3 dieser Tabelle erforderlich machten.

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