Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den Paragraphen 19 und 20 Absatz 2, Druckgerätegesetz hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName des Leiters und seiner Stellvertreter;
2.Ziffer 2Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
a)Litera aMitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
b)Litera bbeaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 2, Druckgerätegesetz,
c)Litera cqualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage römisch eins Teil 3 Ziffer 4, Druckgerätegesetz,
d)Litera dPersonal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
3.Ziffer 3aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
4.Ziffer 4falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
5.Ziffer 5falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage römisch eins Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß Paragraph 21, Druckgerätegesetz;
6.Ziffer 6Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
7.Ziffer 7durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
8.Ziffer 8Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
9.Ziffer 9die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.
(2)Absatz 2,Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.
In Kraft seit 06.10.2017 bis 31.12.9999
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