Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß Paragraph 20, Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.
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