§ 5 DGBV Berichtszeitraum und Abgabetermin

DGBV - Druckgeräteberichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. Die Tätigkeitsberichte gemäß den Paragraphen 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

In Kraft seit 06.10.2017 bis 31.12.9999
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