§ 6 DGBV Erstellung der Statistik

DGBV - Druckgeräteberichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.
  2. (2)Absatz 2,Sie gibt Auskunft über die
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.
In Kraft seit 06.10.2017 bis 31.12.9999
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