Art. 8 COTIF Artikel 8

COTIF - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
  1. § 1Paragraph eins,Die Eisenbahninfrastruktur muss
    1. a)Litera aden in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
    2. b)Litera bgegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
    3. c)Litera callen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen
    entsprechen.
  2. § 2Paragraph 2,Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
  3. § 3Paragraph 3,Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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