Art. 14 COTIF Artikel 14

COTIF - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anschriften und Zeichen
  1. § 1Paragraph eins,Zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge müssen mit den in der ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen versehen sein, darunter auch mit einer eindeutigen Fahrzeugnummer. Die zuständige Behörde, welche die (erste) Betriebszulassung erteilt, ist dafür verantwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zugewiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates enthalten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und in das Nationale Fahrzeugregister (NVR) dieses Staates einzutragen.§ 2           Der Fachausschuss für technische Fragen kann ein Zeichen festlegen, das bestätigt, dass das Fahrzeug, auf dem es angebracht ist, gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen wurde.Paragraph 2 D, e, r, Fachausschuss für technische Fragen kann ein Zeichen festlegen, das bestätigt, dass das Fahrzeug, auf dem es angebracht ist, gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen wurde.
  2. § 3Paragraph 3,Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Fahrzeuge noch mit von §§ 1 und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen. Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Fahrzeuge noch mit von Paragraphen eins und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.
In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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