Art. 19 COTIF Artikel 19

COTIF - Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Übergangsbestimmungen
  1. § 1Paragraph eins,[bleibt offen]
  2. § 2Paragraph 2,Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften haben keine Auswirkungen auf vor dem 1.1.2011 erteilte Betriebszulassungen für zum 1.1.2011 bestehende Fahrzeuge, die mit der Anschrift RIV oder RIC als Nachweis ihrer gegenwärtigen Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen des RIV 2000 (überarbeitete Ausgabe vom 01.01.2004) oder des RIC versehen sind und für bestehende Fahrzeuge, die nicht mit den Anschriften RIV oder RIC versehen, jedoch gemäß der Organisation bekannt gegebenen bi- oder multilateralen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten zugelassen und gekennzeichnet sind.
  3. § 3Paragraph 3,Unbeschadet § 5, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß § 2 gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 § 11 benötigt.Unbeschadet Paragraph 5,, ist die ursprüngliche Zulassung gemäß Paragraph 2, gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 Paragraph 11, benötigt.
  4. § 4Paragraph 4,Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 § 1 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 Paragraph eins, erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte Änderungen dieser Anschriften gelten als Betrug und sind gemäß Landesrecht zu ahnden.
  5. § 5Paragraph 5,Unabhängig von dieser Übergangsbestimmung müssen das Fahrzeug und seine Dokumentation den geltenden Vorschriften der ETV hinsichtlich Kennzeichnung und Instandhaltung entsprechen; gegebenenfalls muss die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften des RID ebenfalls sichergestellt sein. Der Fachausschuss für technische Fragen kann auch beschließen, dass aus gerechtfertigten Gründen der Sicherheit oder Interoperabilität in die ETV aufgenommene Vorschriften ab einem bestimmten Zeitpunkt einzuhalten sind.
  6. § 6Paragraph 6,Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter § 2 fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung vom Antrag-steller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder Fahrzeug-prüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.Bestehende Fahrzeuge, die nicht unter Paragraph 2, fallen, können auf Antrag eines Antragstellers bei einer zuständigen Behörde zum Betrieb zugelassen werden. Die Behörde kann vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung vom Antrag-steller zusätzliche technische Informationen, Risikoanalysen und/oder Fahrzeug-prüfungen verlangen. Jedoch haben die zuständigen Behörden die Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU umfassend zu berücksichtigen.
  7. § 7Paragraph 7,Der Fachausschuss für technische Fragen kann zusätzliche Übergangsbestimmungen annehmen.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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